Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein Perspektive Bildung führt nach der Eintragung in das Vereinsregisterdie Bezeichnung
    Perspektive Bildung e. V.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Köln.
  4. Geschäftsjahr ist das jeweilige Schuljahr 01.08.XXXX bis 31.07.XXXX.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, als Jugendhilfeträger Maßnahmen durchzuführen, die Kinder und Jugendliche in den Lebensphasen der Schulzeit bis zum Übergang in den Beruf unterstützen.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck als Träger von Ganztagsschulen, um dem Zweck der Schulentwicklung und Schulberatung im Sinne der Bildungsreform des Bildungsministeriums des Bundes und der Länder zu genügen.
  3. Als Träger der Schulsozialarbeit unterstützt Perspektive Bildung e.V. Kinder, Jugendliche und deren Familien im Sinne einer chancengerechten, ganzheitlichen und inklusiven Bildung.
  4. Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Inklusion in Schulen. Daher tritt der Verein als Träger für Inklusionsbegleitung auf.
  5. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
  6. Der Verein will sich im Dialog mit Politik, öffentlichen Stellen, Privatleuten und den Unternehmen für die Belange und Problematik der Kinder und Jugendlichen einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der in §2 dieser Satzung beschriebene Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Trägerschaft von Ganztagsschulen, Schulsozialarbeit und Inklusionsbegleitung. Damit unterstützt der Verein insbesondere die Jugendhilfe, die Erziehung sowie die Berufsbildung im Sinne des §52 der Abgabenordung.Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Jugendhilfe.Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Jugendhilfe im Sinne des § 58 NR.1 AO vornehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „miteinander leben e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Verband oder Vereinigung werden.
  2. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und die Begleichung des Jahresmitgliedsbeitrages.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist durch den Aufsichtsrat zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder durch Tod.
  6. Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich bis spätestens 30. September erklärt werden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang beim Verein. Der rechtzeitige Zugang ist vom Mitglied zu beweisen. Bei rechtzeitigem Zugang wird die Kündigung sofort wirksam, die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des entsprechenden Jahres.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung durch den Aufsichtsrat erfolgen, wenn das Mitglied
    • mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung unter Ankündigung des Ausschlusses länger als 3 Monate im Verzug ist,
    • grobe Verstöße gegen die Satzung begangen hat und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Ausspruch des Ausschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat in Textform spätestens 3 Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung. Der Aufsichtsrat hat mit der Einladung die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:
    • Aufgaben des Vereins (Satzungszweck)
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
    • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrates,
    • Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrates, Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates, Beteiligungen an Gesellschaften,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  3. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Benennung der Gründe fordern.
  4. Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der Aufsichtsrat. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches stichwortartig geführt werden kann.
  5. Das Protokoll ist vom Protokollführenden, der vom Aufsichtsrat bestimmt wird, zu erstellen und von diesem zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden. Die Zahl der anwesenden Mitglieder hat auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss.
  7. Für alle Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden aus. Für Beschlüsse betreffend die Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedarf es der 3⁄4 Mehrheit der Anwesenden.
  8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.

§ 7 Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei (3) Personen des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter:innen angehören dürfen.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates im Amt.
  3. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine oder einen Vorsitzende:n und eine oder einen Stellvertreter:in.
  4. Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören insbesondere:
    • Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins,
    • die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
    • Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    • Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden,
    • Genehmigung der Vergütung des Vorstandes,
    • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und Aufsichtsrat,
    • Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    • Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
    • Einladung der Mitgliederversammlung,
    • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Wirtschaftsplans.
  6. Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
  7. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
  8. Der Aufsichtsrat kann Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen durchführen und Entscheidungen im Umlaufverfahren herbeiführen, sofern die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder einverstanden ist.
  9. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.
  10. Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG nicht überschreitet.
  11. Die Vorschriften des Aktiengesetztes finden auf dieses Organ keine Anwendung.
  12. Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei (3) Personen: einem oder einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen.
  2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf (5) Jahren ernannt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolge gewählt und das Amt angetreten ist.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Befugnisse des Vorstands werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Die Geschäftsordnung des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat erstellt.
  5. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessenen Vergütung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Die Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt und sind dem Mitglied mit der Beitrittserklärung zu benennen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Liquidation wird durch den Aufsichtsrat durchgeführt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.